Zur Zeit gibt es keine laufenden Festlegungsverfahren.
abgeschlossene Festlegungsverfahren
Festlegung
Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung KANU 2.0 der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 f) und Satz 5 EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 11 und 12 sowie Satz 4 EnWG i.V.m § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) erlassen (Az. UM-49-4455-18/10).
Festlegung zu den Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG eine Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich erlassen (Az.: UM49-4455-18/7).
Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat am 01.02.2023 gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Festlegung betreffend volatile Kostenanteile für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung erlassen (Az. UM49-4455-18/5).
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. §§ 29 und 28 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) eine Festlegungsentscheidung mit Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 7 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV getroffen.
Die LRegB hat in der Anlage K1 zur Festlegung ein redaktionelles Versehen korrigiert (Stand 19.05.2021):
Auf der Seite 7 der Anlage K1 heißt es nun unter der Ziffer c) Besonderheiten des Geschäftsjahres „Signifikante Abweichungen der Kosten des Geschäftsjahres 2020 von den Kosten der Geschäftsjahre 2016 bis 2019 nach Hinzurechnungen und Kürzungen sind zu erläutern und zu begründen.“
Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen getroffen, die bei der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse gemäß § 6b Abs. 3 EnWG und im Rahmen der Prüfung von Jahresabschlüssen, die ab dem 31.12.2015 aufgestellt werden, zu berücksichtigen sind.