Allgemeine Festlegungen

laufende Festlegungsverfahren
Festlegung

Einleitung eines Verfahrens zur Verlängerung einer Regelung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) ein Verfahren zur Verlängerung einer Regelung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung eingeleitet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen UM-49-4455-18/5 geführt.

Die LRegB hat sich dabei an den Verlängerungsbeschlüssen der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 26.04.2024 (Az. BK9-22/606-1 bis BK9-22/606-5 – „VOLKER“) orientiert.

Die LRegB gibt hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegungsentscheidung bis zum                                               

                                                21.08.2024.

 

Soweit beabsichtigt ist, eine Stellungnahme hierzu abzugeben, wird darum gebeten, diese möglichst elektronisch mit dem Betreff „Verlängerung Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung“ an das Funktionspostfach der LRegB

 

                                              LRegB@um.bwl.de

                                                  zu senden.

 

Etwaige postalisch übersandte Stellungnahmen sind zu richten an die Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der genannten Frist bei der LRegB eingehen.

abgeschlossene Festlegungsverfahren
Festlegung

Festlegung zu den Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG eine Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich erlassen (Az.: UM49-4455-18/7).

 

Festlegung

Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat am 01.02.2023 gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Festlegung betreffend volatile Kostenanteile für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung erlassen (Az. UM49-4455-18/5).

Festlegung

Festlegung „Datenerhebung Kostenprüfung (Gas) 4. RP“

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. §§ 29 und 28 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) eine Festlegungsentscheidung mit Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 7 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV getroffen.

Die LRegB hat in der Anlage K1 zur Festlegung ein redaktionelles Versehen korrigiert (Stand 19.05.2021):

Auf der Seite 7 der Anlage K1 heißt es nun unter der Ziffer c) Besonderheiten des Geschäftsjahres „Signifikante Abweichungen der Kosten des Geschäftsjahres 2020 von den Kosten der Geschäftsjahre 2016 bis 2019 nach Hinzurechnungen und Kürzungen sind zu erläutern und zu begründen.“

Festlegung

Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Gas)"

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen getroffen, die bei der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse gemäß § 6b Abs. 3 EnWG und im Rahmen der Prüfung von Jahresabschlüssen, die ab dem 31.12.2015 aufgestellt werden, zu berücksichtigen sind.

Sonstige Festlegungen