Allgemeine Festlegungen

laufende Festlegungsverfahren
Festlegung

Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas)

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/16 nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der Kleinstnetzbetreiberregelung nach der Festlegung RAMEN Gas im Zuständigkeitsbereich der LRegB eingeleitet.

Die LRegB gibt hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegungsentscheidung bis zum 28.01.2026.

Soweit beabsichtigt ist, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, bitten wir diese möglichst elektronisch unter dem Betreff „Festlegung Kleinstnetzbetreiber Gas“ an das Funktionspostfach der LRegB ( LRegB@um.bwl.de ) zu senden.

Etwaige postalisch übersandte Stellungnahmen sind zu richten an die Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der genannten Frist bei der LRegB eingehen.

23.12.2025

Festlegung

Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen

 

der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas),

der Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (Methodenfestlegung Effizienzvergleich Gas)

und der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (GasNEF)

 

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/15 nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 a), b), d) und f) EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 bis 4, 6, und 9 bis 12 EnWG ein Festlegungsverfahren zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der vorgenannten Festlegungen der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der LRegB eingeleitet.

Die LRegB gibt hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegungsentscheidung bis zum 28.01.2026.

Soweit beabsichtigt ist, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, bitten wir diese möglichst elektronisch unter dem Betreff „Festlegung Verfahrensvorschriften Gas“ an das Funktionspostfach der LRegB ( LRegB@um.bwl.de ) zu senden.

Etwaige postalisch übersandte Stellungnahmen sind zu richten an die Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der genannten Frist bei der LRegB eingehen.

22.12.2025

abgeschlossene Festlegungsverfahren
Festlegung

Festlegung zur Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat am 06.11.2024 gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung eine Festlegung zur Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023 erlassen (Az. UM-49-4455-18/5).

Festlegung

Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich“ vom 09.06.2023

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG, § 48 LVwVfG eine Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich“ vom 09.06.2023 erlassen (UM49-4455-18/14).

Festlegung

Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung KANU 2.0 der Bundesnetzagentur im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 f) und Satz 5 EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 11 und 12 sowie Satz 4 EnWG i.V.m § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Anpassung von kalkulatorischen Nutzungsdauern und Abschreibungsmodalitäten von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 2.0) erlassen (Az. UM-49-4455-18/10).

Festlegung

Festlegung zu den Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG eine Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich erlassen (Az.: UM49-4455-18/7).

 

Festlegung

Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat am 01.02.2023 gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Festlegung betreffend volatile Kostenanteile für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung erlassen (Az. UM49-4455-18/5).

Sonstige Festlegungen