Allgemeine Festlegungen

laufende Festlegungsverfahren
Festlegung

Einleitung eines Festlegungsverfahrens zur nochmaligen Verlängerung einer Regelung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/5 nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV ein Festlegungsverfahren zur zweiten Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023 eingeleitet.

Die LRegB gibt hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegungsentscheidung bis zum 09.09.2026.

Soweit beabsichtigt ist, hierzu eine Stellungnahme abzugeben, bitten wir diese möglichst elektronisch unter dem Betreff „Zweite Verlängerung - Festlegung volatile Kosten Erdgasverteilung“ an das Funktionspostfach der LRegB ( LRegB@um.bwl.de ) zu senden.

Etwaige postalisch übersandte Stellungnahmen sind zu richten an die Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart.

Stellungnahmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der genannten Frist bei der LRegB eingehen.

20.08.2026

abgeschlossene Festlegungsverfahren
Festlegung

Festlegung Datenerhebung Kostenprüfung (Gas) 5. RP

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/17 nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 11 EnWG am 22.04.2026 die Festlegung der Vorgaben zur Datenerhebung und Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasverteilernetzen i. S. d. § 3 Nr. 14 EnWG für die fünfte Regulierungsperiode nach Tenorziffern 2.2, 2.3 Satz 1, 3.1, 5 RAMEN Gas (Az. GBK-25-01-2#1) i. V. m. Tenorziffer 3 GasNEF (Az. GBK-24-02-2#3) erlassen und das Festlegungsverfahren abgeschlossen.

Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg erfolgt in der Ausgabe 5 vom 27.05.2026.

Festlegung

Festlegung Kleinstnetzbetreiber Gas

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/16 nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG die Festlegung zur Anwendbarkeit der Regelung für Kleinstnetzbetreiber nach den Vorgaben der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) erlassen und das Festlegungsverfahren abgeschlossen.

Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg erfolgt in der Ausgabe 2 vom 25.02.2026.

Festlegung

Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Gas

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen UM49-4455-18/15 nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Satz 4 Nr. 1 a), b), d) und f) EnWG und § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 bis 4, 6, und 9 bis 12 EnWG die Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas), der Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (Methodenfestlegung Effizienzvergleich Gas) und der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (GasNEF) erlassen und das Festlegungsverfahren abgeschlossen.

Die Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg erfolgt in der Ausgabe 2 vom 25.02.2026.

Festlegung

Festlegung zur Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg hat am 06.11.2024 gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung eine Festlegung zur Änderung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung vom 01.02.2023 erlassen (Az. UM-49-4455-18/5).

Festlegung

Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich“ vom 09.06.2023

Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG, § 48 LVwVfG eine Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Gasbereich“ vom 09.06.2023 erlassen (UM49-4455-18/14).

Sonstige Festlegungen