Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV

Sie finden hier Hinweise der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) zur Anzeige individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeldverordnung (StromNEV) und zu den insoweit bestehenden laufenden Berichtspflichten.

Seit dem Jahr 2014 gilt nicht mehr das Genehmigungs- sondern das sogenannte Anzeigeverfahren. Die Einführung des Anzeigeverfahrens dient der Entbürokratisierung. Der Letzverbraucher hat bis zum 30. September des Kalenderjahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, dafür Sorge zu tragen, dass die Anzeige vollständig bei der nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständigen Regulierungsbehörde vorliegen.

Hierzu sind mit der Anzeige die in der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK4-13-739) genannten Angaben und Nachweise vorzulegen.

Für eine vollständige Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV übermitteln Sie der LRegB, soweit diese zuständig ist, bitte folgende Dokumente und Informationen:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Anzeigeformular,

  • eine zwischen dem Netzbetreiber und Letztverbraucher (und ggf. Lieferanten) abgeschlossene und von allen Parteien unterzeichnete Vereinbarung,

  • einen Ausdruck der aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Netznutzungsentgelte für die betreffende Entnahmeebene (Preisblätter),

  • einen Ausdruck des aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Hochlastzeitfenster,

  • eine Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden, wenn der Letztverbraucher die Anzeige nicht selbst durchführt.

  • ggf. eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzer) bei All-Inklusive Verträgen

Anzeigen gem. § 19 Abs. 2. Satz 2 StromNEV (stromintensive Netznutzung) sind ebenfalls mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bis zum 30. September des Kalenderjahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, der LRegB zu übermitteln, soweit diese für die Anzeige zuständig ist.

Für eine vollständige Erfüllung der laufenden Berichtspflichten bereits angezeigter oder genehmigter Vereinbarungen, senden Sie bitte jeweils eine E-Mail mit einem Meldeformular bis spätestens zum 30. Juni an das Postfach LRegB@um.bwl.de

Individuelle Netzentgelte: Anzeige an die LRegB zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Individuelle Netzentgelte: Anzeige an die LRegB zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Individuelle Netzentgelte: Berichtspflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Anzeigeverfahren)

Individuelle Netzentgelte: Berichtspflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (Anzeigeverfahren)