Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Strom)
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen getroffen, die bei der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse gemäß § 6b Abs. 3 EnWG und im Rahmen der Prüfung von Jahresabschlüssen, die ab dem 31.12.2015 aufgestellt werden, zu berücksichtigen sind.
- Festlegung Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Strom)"
- Anlage "Muster – Übersicht von verbundenen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich "Elektrizitätsverteilung" Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen""
- Anlage "Anlagengruppen Elektrizitätsverteilung"
- Anlage "Muster – Anlagengitter der Tätigkeit "Elektrizitätsverteilung""
- Anlage "Muster – Übersicht aller empfangener Ertragszuschüsse der Tätigkeit "Elektrizitätsverteilung""
- Anlage "Dokumentationsanforderungen Schlüsselung"
- Dazugehöriger (elektronischer) Erhebungsbogen Schlüsselung